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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Kreisverband Kaufbeuren/Ostallgäu e.V. findest du hier .
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§ 01 (Name, Sitz)
§ 02 (Zweck)
§ 03 (Geschäftsjahr)
§ 04 (Mitgliedschaft)
§ 05 (Gliederungen)
§ 06 (Verhältnis zum Landesverband Bayern und zum Bezirksverband)
§ 07 (Jugend)
§ 08 (Kreisverbandsversammlung)
§ 09 (Kreisverbandsvorstand)
§ 10 (Kommissionen)
§ 11 (Ehrenrat)
§ 12 (Prüfungen)
§ 13 (DLRG-Warenzeichenschutz und -Material)
§ 14 (Ehrungen)
§ 15 (Geschäftsordnung)
§ 16 (Wirtschaftsordnung)
§ 17 (Satzungsänderungen)
§ 18 (Auflösung)
(1) Der Kreisverband Kaufbeuren/Ostallgäu der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist eine Gliederung der in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragenen Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft - Landesverband Bayern e.V. und der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft - Bezirksverband Schwaben e.V..
(2) Er führt die Bezeichnung: „Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft - Kreisverband Kaufbeuren/Ostallgäu e.V. (DLRG-KV Kaufbeuren/Ostallgäu e.V.)" mit Sitz in Kaufbeuren.
(3) Der Verein wurde am 15.05.1990 unter Nr. VR 732 beim Amtsgericht Kaufbeuren eingetragen.
(1) Der DLRG-KV Kaufbeuren/Ostallgäu e.V. ist eine gemeinnützige, im Rahmen der DLRG-LV Bayern e.V. selbständige Gliederung, in der grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Mitarbeitern gearbeitet wird; sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Aufgabe des DLRG-KV Kaufbeuren/Ostallgäu e.V. ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen, insbesondere in der kreisfreien Stadt Kaufbeuren und im Landkreis Ostallgäu.
(3) Zu den Aufgaben nach Abs. 2 gehören insbesondere:
- Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren am und im Wasser,
- Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,
- Förderung und Durchführung des Anfängerschwimmens,
- Förderung des Schulschwimmunterrichts,
- Aus- und Fortbildung von Schwimmern, Rettungsschwimmern, Bootsführern, Funkern, Tauchern und Rettungstauchern sowie unter Beachtung der DLRG-eigenen Prüfungsordnung Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse,
- Förderung der Ausbildung im Sanitätsdienst,
- Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
- Planung und Organisation und Durchführung des Rettungswachdienstes,
- Mitwirkung bei der Abwendung und Bekämpfung von Katastrophen im Rahmen des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes,
- Mitwirkung im Rahmen des Bayerischen Gesetzes über den Rettungsdienst (BayRDG),
- Natur- und Umweltschutz am und im Wasser,
- Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter,
- Zusammenarbeit mit Behörden und Organisationen innerhalb des eigenen Bereichs,
- Bildung von Jugendgruppen.
(4) Der DLRG-KV Kaufbeuren/Ostallgäu e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des DLRG-KV Kaufbeuren/Ostallgäu e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des DLRG-KV Kaufbeuren/Ostallgäu e.V. Der DLRG-KV Kaufbeuren/Ostallgäu e.V. darf niemandem Verwaltungskosten erstatten, die ihrem Zweck fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Verwaltungskosten gewähren.
(6) Die DLRG e.V. gibt ein offizielles Veröffentlichungsorgan heraus.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Mitglieder der DLRG können Einzelpersonen, Vereinigungen, Behörden und Firmen werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen der DLRG und des DLRG-LV Bayern an und übernehmen alle sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten.
(2) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den DLRG-KV. Jedem neu aufgenommenen Mitglied ist die Satzung auszuhändigen.
(3) Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten im KV aus und wird in der übergeordneten Gliederung durch die Delegierten des KV vertreten.
(4) Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die Beiträge für das abgelaufene, bei Neumitgliedern für das laufende Kalenderjahr nachgewiesen sind.
(5) Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht gilt mit Eintritt der Volljährigkeit.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
a) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich 1 Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres dem KV zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
b) Die Streichung als Mitglied erfolgt bei einem Rückstand von 2 Jahresbeiträgen auf Beschluss des Kreisverbandsvorstandes. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
c) Den Ausschluss aus der DLRG regelt die Ehrenratsordnung.
(7) Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Höhe von der Kreisverbandsversammlung festgesetzt wird. Die von der Landestagung, bzw. von der Bezirkstagung festgesetzten Mindestbeiträge sind einzuhalten.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres.
(9) Durch eigenmächtige Handlungen ihrer Mitglieder wird der DLRG-KV Kaufbeuren/Ostallgäu e.V. nicht verpflichtet.
(10) Endet die Mitgliedschaft, so ist das sich im Besitz des ausscheidenden Mitglieds befindende DLRG-Eigentum unverzüglich zurückzugeben. Beim Ausscheiden aus einer Vorstandsfunktion sind einschlägige Unterlagen, Dokumente und Materialien dem Kreisverbandsvorstand auszuhändigen.
(11) Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder gegen Anordnungen aufgrund dieser Satzung oder wegen DLRG-schädigenden Verhaltens kann der zuständige Ehrenrat wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
- Rüge,
- Verweis,
- zeitlicher oder dauernder Ausschluss von Ämtern,
- zeitliche oder dauernde Aberkennung des passiven Wahlrechts,
- Aberkennung ausgesprochener Ehrungen,
- zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
- Ausschluss.
Darüber hinaus können den Beteiligten die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
Der DLRG-KV Kaufbeuren/Ostallgäu e.V. kann bei Bedarf unselbständige Stützpunkte bilden.
(1) Der Landesverband Bayern und der Bezirksverband Schwaben sind berechtigt und verpflichtet, die Tätigkeit des Kreisverbandes Kaufbeuren/Ostallgäu e.V. zu überwachen und jederzeit seine Arbeit zu überprüfen. Sie sind daher berechtigt, in allen Unterlagen der Gliederung Einsicht zu nehmen und von den Vorstandsmitgliedern Auskünfte zu verlangen. Das LV-Präsidium und der Bezirksverbandsvorstand sind berechtigt, Weisungen an die Gliederungen zu erteilen.
(2) a) Zu allen Kreisverbandsversammlungen ist der Bezirksverband fristgerecht einzuladen; von allen Tagungen ist dem Bezirksverband Zweitschrift der Niederschrift binnen 6 Wochen zuzuleiten.
b) Mitglieder des Präsidiums des Landesverbandes Bayern und des Bezirksverbandsvorstandes haben das Recht, an Zusammenkünften des Kreisverbandes teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.
(3) Fristgerecht sind durch den Kreisverband dem Bezirksverband zuzuleiten:
a) Technischer Bericht
b) Beitragsabrechnung
c) Jahresabschluss nebst angeordneten Anlagen
d) sämtliche fällige Zahlungen
e) Berichte über Erledigungen von Auflagen aus Beschlüssen des Bezirksverbandes Schwaben und des Landesverbandes Bayern.
(4) Dem Kreisverband ist, wenn er den Verpflichtungen aus dem Abs. 3 a) bis e) unvollständig oder nicht fristgerecht nachkommt, die Ausübung des Stimmrechts in der Bezirkstagung und im Bezirksverbandsrat für die Dauer eines Jahres vom Fälligkeitstermin ab versagt.
(5) Im DLRG-internen Geschäftsverkehr ist der Dienstweg einzuhalten.
(1) Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft junger Mitglieder der DLRG. Sie betreibt eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit und bejaht die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie die parlamentarische repräsentative Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Bildung von Jugendgruppen im Kreisverband der DLRG und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG dar. Die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung des DLRG-KV.
(3) Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der vom Landesjugendtag beschlossenen und vom DLRG-LV-Bayern genehmigten Landesjugendordnung.
(4) Die vorläufige Bestätigung der nach der Landesjugendordnung durch die Jugend des Kreisverbandes erfolgten Wahlen des Leiters der DLRG-Jugend und seines Stellvertreters nimmt der Kreisverbandsvorstand auf der den Wahlen folgenden Sitzung mit Wirkung bis zur nächsten Kreisverbandsversammlung vor. Die Kreisverbandsversammlung spricht die endgültige Bestätigung auf ihrer den Wahlen folgenden Tagung aus.
(1) Die Kreisverbandsversammlung ist oberstes Organ des DLRG-KV. Sie tritt jährlich zusammen.
(2) Eine außerordentliche Kreisverbandsversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Kreisverbandsvorstand beschließt oder mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verfangen.
(3) Zur Kreisverbandsversammlung muss schriftlich mindestens 2 Wochen vorher eingeladen werden. Die Kreisverbandsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern darauf in der Einladung zur Kreisverbandsversammlung ausdrücklich hingewiesen wird.
Anträge zur Kreisverbandsversammlung müssen schriftlich gestellt werden und bis 5 Tage vor der Versammlung beim Kreisverbandsvorsitzenden eingegangen sein.
Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen.
Beschlüsse der Kreisverbandsversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt.
Die Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht eine geheime Abstimmung beschlossen wird. § 9 Abs. 8 Satz 2 und 4 bleiben unberührt.
(4) Die Kreisverbandsversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Kreisverbandes. Sie nimmt die Berichte des Kreisverbandsvorstandes und der Revisoren entgegen und ist zuständig für:
a) Wahl der Mitglieder des Kreisverbandsvorstandes § 9 Abs. 2a - 2d) und deren Stellvertreter,
b) Wahl der Revisoren und deren Stellvertreter, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
c) Entlastung des Kreisverbandsvorstandes,
d) die Festsetzung der Beiträge unter Beachtung § 4 Abs. 7,
e) Genehmigung des Haushaltsplanes,
f) Anträge,
g) Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des KV.
(5) Der Vorsitzende des DLRG-KV/DLRG-OV beruft die Kreisverbandsversammlung ein und leitet sie. Über die Kreisverbandsversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll kann von stimmberechtigten Mitgliedern auf Verlangen eingesehen werden und ist anlässlich der nächsten Kreisverbandsversammlung auszulegen.
Über einen Einspruch entscheidet die Kreisverbandsversammlung.
(1) Der Kreisverbandsvorstand leitet den KV im Rahmen der Satzung. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Kreisverbandsversammlung sowie der Ordnungen, Richtlinien und Anweisungen des Bezirksverbandes Schwaben und des LV Bayern; er ist für die Gesamtgeschäftsführung verantwortlich.
Die Amtszeit beträgt mindestens 3 Jahre.
(2) Den Kreisverbandsvorstand bilden mindestens
a) Vorsitzender des Kreisverbandes,
b) bis zu 2 Stellvertretende Vorsitzende des Kreisverbandes,
c) Schatzmeister,
d) Technischer Leiter,
e) Leiter der DLRG-Jugend KV.
Der Kreisverbandsvorstand kann erweitert werden.
(3) Der Schatzmeister darf nicht zugleich Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Kreisverbandes sein.
(4) Die Kreisverbandsversammlung entscheidet jeweils, welche Position besetzt und ob Stellvertreter gewählt werden sollen. Positionen können, mit Ausnahme Abs. 3, in Personalunion besetzt werden.
(5) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Kreisverbandsvorstand.
Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter im Rahmen von Beschlüssen und Anweisungen des gesamten Vorstandes.
(6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende des Kreisverbandes und seine Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Vereinsintern wird vereinbart, dass die Stellvertreter des Vorsitzenden des Kreisverbandes nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfalle des Vorsitzenden des Kreisverbandes vertretungsberechtigt sind.
(7) Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die über den allgemeinen Rahmen der laufenden Vereinstätigkeit hinausgehen, hat der Kreisverbandsvorstand die Zustimmung des Vorstandes des Bezirksverbandes einzuholen.
(8) Die Mitglieder des Kreisverbandsvorstandes und deren Stellvertreter werden von der Kreisverbandsversammlung gewählt. Die Mitglieder des bisherigen Kreisverbandsvorstandes bleiben im Amt, bis jeweils ein neues Mitglied des Kreisverbandsvorstandes gewählt ist.
Die Wahl erfolgt geheim. Wenn kein Widerspruch erfolgt, kann offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
Der Leiter der DLRG-Jugend und seine Stellvertreter sind durch die DLRGJugend zu wählen und als Vorstandsmitglied lediglich zu bestätigen.
Gewählt ist, wer mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Wird bei mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt, die bei Stimmengleichheit einmal zu wiederholen ist. In der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erzielt; bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(9) Der Kreisverbandsvorstand benennt ein Mitglied, das ihn im Jugendausschuss vertritt.
(10) Zu Sitzungen des Kreisverbandsvorstandes ist mindestens 1 Woche vorher einzuladen. Für die Beschlussfassung im Kreisverbandsvorstand gilt, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt.
Über jede Sitzung des Kreisverbandsvorstandes ist ein Protokoll zu führen.
Zur Beratung können die gemäß § 8 und 9 genannten Organe für bestimmte und abgegrenzte Aufgaben Kommissionen bilden.
(1) Der Ehrenrat hat die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden.
(2) Die Aufgaben des Ehrenrates nimmt für den DLRG-KV der DLRG-Bezirksverband Schwaben, ersatzweise der DLRG-Landesverband Bayern wahr.
Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt der DLRG-KV Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnung der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüflinge bindend.
(1) Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Warenzeichenregister Deutsches Patentamt München warenzeichenrechtlich geschützt.
(2) Die Verwendung der Buchstabenfolge und der Verbandszeichen wird durch eine Gestaltungsordnung (Standards) geregelt; sie wird vom Präsidialrat erlassen.
(3) Das zur Erfüllung der Aufgaben des DLRG-KV benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.
(4) Für Beschaffung, Verwaltung und Vertrieb des Materials ist der Schatzmeister verantwortlich.
(5) Die Gliederungen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.
Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung der DLRG e.V.
Es gilt die Geschäftsordnung der DLRG-LV-Bayern e.V.
Es gilt die Wirtschaftsordnung der DLRG-LV-Bayern e.V.
(1) Satzungsänderungen können nur von der Kreisverbandsversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung der DLRG-LV-Bayern. Zu einer Satzungsänderung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(2) Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Kreisverbandsversammlung bekanntgegeben werden.
(3) Der Kreisverbandsvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die von dem Registergericht oder von. dem Finanzamt, bzw. der DLRG-LV Bayern aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.
(1) Die Auflösung des DLRG-KV Kaufbeuren/Ostallgäu e.V. kann nur in einer zu diesem Zwecke mindestens 3 Wochen vorher schriftlich einberufenen außerordentlichen Kreisverbandsversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen.
Ist eine zu diesem Zweck der Auflösung einberufene Kreisverbandsversammlung nicht beschlussfähig, so ist - abweichend von § 8 Abs. 2 - eine neue Kreisverbandsversammlung mit gleicher Frist einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
(2) Bei Auflösung des DLRG-KV Kaufbeuren/Ostallgäu e.V. fällt dessen Vermögen der nächsthöheren DLRG-Gliederung zu, hilfsweise der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger. Das gleiche gilt bei Änderung des gemeinnützigen Zwecks.
Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 2. März 1990 in Kaufbeuren errichtet.
DLRG – Kreisverband
Kaufbeuren/Ostallgäu e.V.
Postanschrift:
Postfach 741, 87585 Kaufbeuren
E-Mail: info@Kaufbeuren-Ostallgaeu.DLRG.de
Einsatzzentrale und Geschäftsstelle:
Gewerbestraße 83, 87600 Kaufbeuren-Neugablonz
Telefon (08341) 98298, Fax (08341) 98299
Bankverbindungen:
Sparkasse Kaufbeuren (BLZ 734 500 00) Konto Nr. 286 146
Raiffeisenbank Kaufbeuren (BLZ 734 600 46) Konto Nr. 134 210
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